Satzung
Satzung des MJV e.V.
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Mittelsächsischer Jugendverein Rüsseina e.V. Der Sitz des Vereins ist Rüsseina. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein will der Lebensfreude, Unterhaltung und Geselligkeit der Jugendlichen dienen. Der Verein verfolgt weiterhin das Ziel, die Verständigung der Jugend des Auslandes und Deutschlands durch gemeinsame Begegnungen in In- und Ausland, durch Publikationen und sonstige geeignete Maßnahmen zu fördern. Der Verein unterstützt Jugendliche bei ihrer kulturellen Tätigkeit und schafft Möglichkeiten der Präsentation. Darüber hinaus wird der Verein in allen Bereichen der offenen Jugendarbeit tätig. Der Verein ist offen für alle BürgerInnen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen VertreterIn erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzten Aufnahmegebühren und den Mitgliedsbeitrag für den in der Beitragsordnung festgelegten Zeitraum bezahlt hat. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu nutzen. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Bei Austritt erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis Halbjahresende. Bei Minderjährigen können deren gesetzliche Vertreter deren Austritt auslösen und erklären. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich bei Nichtzahlung des Beitrages trotz 2maliger erfolgloser schriftlicher Mahnung und bei Verstößen gegen die Richtlinien des Vereins. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
Organe der Vereinigung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet zweimal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und Aufstellung von Arbeitsgruppen. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassenwarts entgegen. Sie entscheidet über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt für zwei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit der Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist mit 1/2 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei untereinander gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer die Funktion des Kassenwarts wahrnimmt und 4 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der gültigen Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand legt die Grundzüge der Arbeit des Vereins fest, beruft die Mitgliederversammlung ein, schlägt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, trifft alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins nötig sind. Der Vorstand ist beschlussfähig bei 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den 2. Stellvertreter vertreten. Jeder kann allein vertreten. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besteht das Recht einer kommissarischen Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Satzungsänderung müssen 4/5 Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 14 tägigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Rüsseina, 22.01.1993